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AGB

Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht

(1) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren,

die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen

Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine

Rücksendung geeignet sind.

Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei

Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln,

besteht das Widerrufsrecht nicht.

(2.1) Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe

von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder - wenn Ihnen die Sache vor

Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt

nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim

Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang

der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß

Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten

gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung

der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der

Widerruf ist zu richten an:
 

Pre Print Service GmbH

Produktionsagentur für digitale und visuelle Medien

Zum Gärtling 5
66606 St. Wendel

Tel.: 06851-83757

Fax: 06851-83790
Email: info@ppsprint.de

Geschäftsführer: Karl Reinwald

 

(2.2) Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen

Leistungen zurückzugew.hren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile)

nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgew.hren,

beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Für die

Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten,

soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache

zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben

die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten

entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von

40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt

des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung

erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige

Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen

müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung

Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

(3) Kostentragungsvereinbarung bei Widerruf: Macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu

tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei einem

höheren Preis der Sache der Auftraggeber die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum

Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den

Auftraggeber kostenfrei.
 

Ende der Widerrufsbelehrung

Online-Streitbeilegung
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit,
die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der ppsprint.de, im nachfolgenden

„Auftragnehmer“ genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren,

Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig, insbesondere für Lieferungen, Leistungen

oder Angebote an den Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann

gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese als angenommen.
 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine Anwendung,

wenn der Auftragnehmer deren Geltung im Einzelfall widerspricht. Es liegt von

Seiten des Auftragnehmers auch dann kein Einverständnis mit der Geltung von anderen

Geschäftsbedingungen vor, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.
 

(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung dieses

Vertrages getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax oder Email)

festgehalten werden.
 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle von Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Damit Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestellungen rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich oder per Email durch den Auftragnehmer bestätigt werden.

 

(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind

einzig und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag sowie

diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Rechtlich unverbindlich

sind mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag bzw. 

die schriftliche Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt

werden, wenn sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie als verbindlich fort gelten.

Ebenfalls der schriftlichen Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen

der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen), ansonsten sind diese nicht gültig. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme

von Gesch.ftsführern und Prokuristen, nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche

Vereinbarungen zu treffen. Um die Schriftform zu wahren, genügt die Übermittlung

per Telefax oder Email. Andere Telekommunikationswege sind ungenügend.
 

(3) Macht der Auftragnehmer Angaben zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung

oder Leistung (beispielsweise zu Zeichnungen, Gewichten, Maßen, Abbildungen

oder sonstigen Leistungsdaten), so sind diese nur annähernd maßgeblich, sofern die genaue

Übereinstimmung nicht Voraussetzung für die Verwendbarkeit für den vertraglich

vorgesehenen Zweck ist. Die Angaben des Auftragnehmers sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung/Leistung.

Sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt

wird, sind handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen

oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte

zulässig.
 

(4) Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als

verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
 

(5) Erfolgt bei einem Auftrag die Lieferung an Dritte, so ist der Besteller der Auftraggeber.

Besteller und Empfänger der Lieferung gelten als gemeinsamer Auftraggeber, wenn die

Lieferung an den Empfänger zu dessen Gunsten erfolgt oder der Empfänger der Lieferung

durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung derselben in anderer Weise bereichert

wird. Die Erteilung eines solchen Auftrages versichert stillschweigend das Einverständnis

des Bestellers hierfür.
 

(6) Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so gelten Besteller und Rechnungsempfänger

zusammen als Auftraggeber, unabhängig davon, ob in eigenem oder fremden Namen bestellt wurde. Wird nach bereits erfolgter Fakturierung der Rechnungsempfänger auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger geändert, so hat dies den stillschweigenden Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers zur Folge.

Der Besteller versichert mit einer solchen Auftragserteilung stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
 

(7) Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote

und Kostenvoranschlägen behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls für alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge, Berechnungen sowie andere Unterlagen und Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie bekannt zu geben oder sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen. Auf das Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an ihn zurückgeben und eventuell angefertigte Kopien vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen oder diese Gegenstände vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
 

(8) Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle angebotenen Gratis-

Produkte (z.B. Gratis-Visitenkarten) sowie sonstige kostenlosen Produkte ohne Angabe

von Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne

vorherige Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies gilt gleichermaßen für alle

sonstigen, auch kostenpflichtigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen

einen Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.
 

§ 3a Widerrufsrecht

Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen

Tätigkeit handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.
 

§ 3 Preise und Preisänderungen

(1) Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage

ab dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der

jeweiligen Auftragbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise maßgebend.

Diese verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für

den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Werden

zusätzliche Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Minder-

oder Sonderleistungen, so werden diese gesondert berechnet.
 

(2) Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung zuzüglich der

Umsatzsteuer, Kosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen

Abgaben.
 

(3) Alle nachträglich nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer veranlassten

Änderungen am Auftrag, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierunter fällt

jede Änderung, auch Änderungen der kaufmännischen Auftragsdaten (beispielsweise

Lieferanschrift, Versandart, Rechnungsempfänger, Zahlungsart etc.). Soweit keine andere

schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können alle Änderungen, die auf Wunsche des

Auftraggebers erfolgen, mit einer Kostenpauschale von 12,00 € zuzüglich USt. berechnet

werden.
 

(4) Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers

oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet.
 

(5) Der Auftragnehmer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, notwendige Vorarbeiten

an den gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers selbstständig und ohne

Rücksprache mit dem Auftraggeber durchzuführen, wenn dies der Einhaltung eines Fixtermins

dient oder im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Die Kostenberechnung

für solche Arbeiten erfolgt nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand. Liegen die hierdurch entstehenden Mehrkosten für den Auftraggeber um mehr als zehn Prozent über dem des Auftragwerts (Angebotspreis), mindestens jedoch 29,00 € zzgl. USt., so muss hierfür vorab die Zustimmung des Auftraggebers über die Berechnung dieser Mehrkosten eingeholt werden.
 

(6) Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht

bis zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € zzgl. USt. durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Im Status „Neu“ werden Stornierungen

durch den Auftraggeber ohne weitere .berprüfung durch den Auftragnehmer akzeptiert.

Storniert der Auftraggeber den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt, so überprüft der  Auftragnehmer, ob zu diesem Zeitpunkt eine Stornierung überhaupt noch möglich ist und teilt dies dem Auftraggeber umgehend per Email mit. Nur der Auftraggeber selbst kann Stornierungen beantragen; diese müssen über sein Kundenkonto erfolgen.

 

§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email)

eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber entsprechend

den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden.

Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten,

außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
 

(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den

Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger

und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich

nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet,

vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen,

die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein

der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
 

§ 5 Lieferung und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden.
 

(2) Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere

Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren

Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,

bei Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Transportverzögerungen, Mangel an Energie, Arbeitskräften oder Rohstoffen, rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen

oder nicht richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten etc.)

verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer

nicht haftbar gemacht werden. Erschweren solche Ereignisse die Erbringung der Lieferung oder Leistung für den Auftragnehmer wesentlich oder machen diese unmöglich und ist die Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, so verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber auf Grund der Verzögerung eine Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten, so kann dieser gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist eine unverzügliche schriftliche Erklärung von Seiten des Auftraggebers unerlässlich.
 

(3) Dauert eine Behinderung länger als einen Monat an, so hat der Auftraggeber das

Recht, nach einer angemessenen Nachfristsetzung bezüglich des noch nicht erfüllten Teils

vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann keine Schadensersatzansprüche geltend

machen, wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung

frei wird. Der Auftragnehmer hat nur dann das Recht, sich auf die genannten

Umstände zu berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzt.
 

(4) Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für

jede volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes

der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, wenn der Auftragnehmer

die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder

sich in Verzug befindet. Beruht der Verzug auf Vorsatz des Auftragnehmers oder zumindest

grober Fahrlässigkeit, so können weitere Ansprüche erhoben werden, ansonsten sind

über die hier genannte Regelung hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen.
 

(5) Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer ist

zulässig, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglich festgelegten Bestimmungszwecks

für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware

garantiert werden kann und der Auftraggeber durch die Teilleistungen keinen erheblichen

Mehraufwand oder zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom Auftragnehmer

übernommen werden.
 

(6) Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von Seiten

des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen

des Auftraggebers. Nur vom Auftragnehmer als Fixtermine oder verbindliche Termine

schriftlich estätigte Termine sind als Fixtermine für die Leistungserbringung gültig. Wird

bei Fixterminen der vereinbarte Termin überschritten oder nicht eingehalten, hat der Auftraggeber das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Die Erklärung

über den Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer

bereits erbrachte und vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen/Leistungen werden

berechnet, außer der Auftraggeber wird durch diese Berechnung wirtschaftlich unangemessen

benachteiligt.
 

(7) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz bei der Verzögerung einer Leistung/

Lieferung oder der Unmöglichkeit einer Lieferung gleich aus welchem Grund, ist auf

die Maßgabe in §17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
 

§ 6 Periodische Arbeiten

(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist

von mindestens drei Monaten. Die Kündigung erfolgt zum Schluss eines Monats.
 

§ 7 Gefahrenübergang – Versand

(1) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport

übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das

Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch

Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.
 

(2) Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro

abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer

1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer

vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten geltend zu machen.
 

(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus

dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
 

(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich

einer abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers

erforderlich.

(5) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
 

(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber

diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt

wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus

gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam.
 

§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung

oder bei Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist.
 

(2) Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten, sind

die gelieferten Gegenstände umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Erhält der Auftragnehmer innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes

keine Mängelrüge über die offensichtlichen Mängel oder andere Mängel, die bei der 

unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten diese als

genehmigt. Mängel, die bei dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren,

müssen ebenfalls innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder

dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des

Liefergegenstandes ohne weitere nähere Untersuchung zu erkennen war, als M.ngelrüge

an den Auftragnehmer gemeldet werden. M.ngelrügen sind immer in schriftlicher Form

(auch per Email oder Fax) zu verfassen. Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung

der beanstandeten Ware, so ist diese frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück

geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist die M.ngelrüge berechtigt, kommt der Auftragnehmer für die Kosten der günstigsten Versandart auf, sofern sich der Liefergegenstand

an dem Ort seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Befindet er sich an einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die Kosten, so kommt der Auftragnehmer hierfür nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch bei den zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf den Auftraggeber über, sofern die Fehler nicht erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind oder erst hier erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

 

(3) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in

allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls

für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten)

- auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.
 

(4.1) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.
 

(4.2) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiersgeachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie

Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und

können nicht beanstandet werden.
 

(5) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom

Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck

der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine

Reklamationen anerkannt.
 

(6) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung

der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für

den Auftraggeber ohne Interesse ist.
 

(7) Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware

hinzunehmen. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu

5% hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen

und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.
 

(8) Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb

einer angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet

und berechtigt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis

angemessen herabsetzen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt,

beispielsweise aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung.
 

(9) Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf seinem

Verschulden, so kann der Auftraggeber unter Berücksichtung der in §17 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
 

(10) Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Mängel

an den Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise

seine Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des

Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gegen den Auf-

tragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und

nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Gewährleistungs-ansprüche, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen

den Lieferanten/Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz,

aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer

gehemmt.
 

(11) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des

Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte

vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar

unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen,

die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.
 

(12) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber

vereinbart, so entfällt jegliche Gewährleistung.
 

(13) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt.

Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer

nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind

ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können aus

rechtlichen Gründen nicht zurückgesandt geschickt werden.
 

(14) Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem

und vorsätzlichen Verhalten ungültig (siehe auch §17).
 

(15) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.
 

(16) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem

Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.
 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell

bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber

dem Auftraggeber, die sich aus der zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden

Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben. Hierzu gehören

unter anderem Druckprodukte, Dienstleistungen um Druckprodukte, Layout-Service,

Verteiler-Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung

beschränkte Kontokorrentverhältnisse.
 

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen

Bezahlung aller gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware

sowie die nach dieser Vereinbarung an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste

Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
 

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufragnehmer

aufzubewahren.
 

(4) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

Unzulässig sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.
 

(5) Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber

verarbeitet wird, die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als

Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder Miteigentum/Bruch-teilseigentum (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten, so übertr.gt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache zu dessen Sicherheit auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem Zusammenhang untrennbar mit anderen Sachen oder wird mit diesen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
 

(6) Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits

jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den

Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht

dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Dieselbe Regelung gilt für alle sonstigen

Forderungen, die die Stelle der Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche

oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber

wird vom Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen

Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen.

Diese Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen

werden.
 

(7) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher

und Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers

hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine

Eigentumsrechte durchsetzen kann. Können in diesem Zusammenhang für den Auftragnehmer

entstandene gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten

übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
 

(8) Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder

Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird

der Auftragnehmer diese auf Verlagen nach seiner Wahl freigeben.
 

(9) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug –

hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die

Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 

§ 10 Zahlung

(1) Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Zahlung 

mittels Lastschrift oder Kreditkarte (nur VISA- und MASTER-Card) wird der Rechnungsbetrag

noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen. Die anfallenden Bankgebühren

werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Bezahlung mit Kreditkarte kommt eine Onlinebearbeitungsgebühr von max. 3%, mindestens jedoch 5,95 € inkl. USt. hinzu. Für Samstagszustellungen wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 6,74 € inkl. USt. in Rechnung gestellt.
 

(2) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der

Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben.

Diese Summe beinhaltet laut §249 Abs. 2 des BGB keine Umsatzsteuer. Weist der Auftraggeber

einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Ebenso hat der Auftragnehmer

die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann als Grundlage für den Schadensersatz gilt. Unabhängig von der Schadensersatzpauschale wird der geschuldete Betrag in Rechnung gestellt.
 

(3) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine

schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.
 

(4) Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung

zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den

Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

(5) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen

Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.
 

(6) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer

berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
 

(7) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als

erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst

wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.
 

(8) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung bspw. Durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.
 

(9) Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung

des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen

zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen.

Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit

diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des

Auftragnehmers.
 

(10) Auch wenn Gegenansprüche und M.ngelrügen geltend gemacht werden, ist der

Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt,

wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Der

Auftraggeber ist jedoch auch zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis berechtigt.
 

§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher

Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber

kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur M.ngelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.
 

§ 12 Patente, Urheberrechte und Marken

(1) Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber

Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen

freigestellt, sofern der Entwurf eines Liefergegenstandes bzw. die gelieferten Daten nicht vom Auftraggeber stammen.
 

(2) Die in §12(1) genannte Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber

dem Auftraggeber ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine

weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die Führung von

Rechtsstreiten überlassen wird. Außerdem muss die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich dem Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch

mit anderen Produkten zuzurechnen sein.
 

(3) Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernommenen

Verpflichtungen befreien, wenn er entweder:

  •  [a] in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten
        
       Rechte(Urheberrechte, Marken oder Patente etc.) zu beschaffen oder
  •  [b] für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten Liefergegen-
          standes

oder Teil davon zur Verfügung stellt, der im Falle eines Austausches gegen den verletzenden

Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes

beseitigt.
 

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-,

Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich

der Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der

Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer

diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen

Ansprüchen Dritter frei.
 

§ 14 Handelsbrauch und Copyright

(1) Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr

die Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehen

de Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder Lithos,

die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.

(2) Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten Leistungen

– im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc.

– alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des

Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht

aber die Rechte am geistigen Eigentum und im Besonderen nicht das Recht der weiteren

Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht, kann das Copyright dem

Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen werden.

Erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den

Auftraggeber bzw. den Dritten über.
 

§ 15 Geheimhaltung

(1) Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit Bestellungen

gelten nicht als vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre ausdrücklich

schriftlich vereinbart worden.
 

§ 16 Daten und Auftragsunterlagen

(1) Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftraggeber

erhält, werden ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftragnehmer

gespeichert.
 

(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen

wie Vorlagen, Daten oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen

eine besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus

möglich. Soll dies geschehen, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber

selbst zu besorgen. Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder Verluste, aus welchem

Grund auch immer, nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahrlässiges

oder vorsätzliches Verhalten (siehe §17) dar.
 

(3) Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekomprimierung

und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 € zzgl. USt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
 

(4) Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können

nicht zurück gesendet werden.
 

(5) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis

nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz vom Auftragnehmer zum Zweck der Datenverarbeitung

gespeichert werden. Der Aufragnehmer behält sich weiterhin das Recht vor, die Daten

an Dritte (beispielsweise Paketdienste, Versicherungen etc.) zu übermitteln, soweit

dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
 

§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Nach Maßgabe dieses §17 ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz,

ganz gleich aus welchen Grund (besonders aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher

Lieferung, Verzug, Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter

Handlungen), eingeschränkt, wobei es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.

(2) Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei

  • [a] einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertretern
        oder sonstigen Erfüllungshilfen,
  • [b] grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen,

es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.

Als vertragswesentlich gelten die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung

und Installation sowie Obhuts-, Beratungsund Schutzpflichten, die für die vertragsgemäße

Verwendung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wichtig sind oder den Schutz von Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichem Schaden bezwecken.

 

(3) Haftet der Auftragnehmer aufgrund §17(2) für Schadensersatz, so bleibt diese Haftung

auf die Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als

mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die er bei Anwendung

verkehrsüblicher Sorgfalt unter Berücksichtigung der Umstände, die für ihn bekannt waren

oder die er hätte kennen müssen, hätte voraussehen müssen. Außerdem sind nur mittelbare

Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand sind, ersatzfähig,

wenn solche Schäden typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung

des Liefergegenstandes zu erwarten sind.
 

(4) Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist im

Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für

Sach- und Personenschäden auf höchstens das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines

Versicherungsjahres (6.000.000 €) und höchstens auf einen Betrag von 3.000.000 € pro

geschädigte Person beschränkt.

(5) Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ebenfalls

zugunsten der Organe, der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und der sonstigen

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
 

(6) Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte und

Beratungen durch den Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm vereinbarten, geschuldeten

und im Vertrag festgehaltenen Lieferumfang gehören.
 

(7) Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des Auftragnehmers

gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem Verhalten oder nach dem Produktionshaftungsgesetz.
 

§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

(1) Ergeben sich aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Auftragnehmer und dem

Auftraggeber Streitigkeiten (soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist), so hat der Auftragnehmer

die Wahl, ob St. Wendel als Gerichtsstand gewählt wird oder der Sitz des Auftraggebers.

Als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt St. Wendel. Von dieser Regelung unberührt bleiben zwingende geschäftliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände.

(2) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen und

der ganzen Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Grunde.
 

(3) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung

dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen

Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
 

(4) Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam ist oder wird, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen davon unberührt.
 

(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gelten die in §18(1)

genannten Bestimmungen ebenfalls.